Amtshaftungsklage gegen die Stadtgemeinde Traiskirchen wegen unterlassener Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen 

Bereits seit Jahren werden auf Gemeindestraßen in Traiskirchen Lastkraftfahrzeuge, die örtliche Betriebsanlagen mit Kühlgut beliefern, oft tagelang (insbesondere über Wochenenden) mit eingeschalteten Motoren und Diesel-Kühlaggregaten abgestellt und “warten" so auf die Abfertigung in den Betriebsstätten. 

Ein Einwohner, der durch diese Lärm- und Abgasemissionen beeinträchtigt ist, verlangt nun die Haftung der Gemeinde, weil diese die Umsetzung von einfachsten Maßnahmen, wie
z.B. Halte- und Parkverbote zu erlassen, mit denen tagelanges Laufenlassen von Motoren und Diesel-Kühlaggregaten und die daraus resultierenden Emissionen hätten vermieden werden können, seit Jahren verweigert. Die Klage wurde beim LG Wiener Neustadt eingebracht, das der Gemeinde bereits die Klagebeantwortung aufgetragen hat.

"Erst im April 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz wegen unterlassener Klimaschutzmaßnahmen verurteilt und das Grundrecht auf Klimaschutz bestätigt. Damit wurde klargestellt, dass Staaten - und daher auch Gemeinden - verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Klimawandel bzw. der Umweltverschmutzung wirksam zu begegnen. Mein Mandant ist der Ansicht, dass die Stadtgemeinde Traiskirchen dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und für diese Unterlassung daher haften muss."

- sagt Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt und Klagevertreter

"Insbesondere von einer Gemeinde, die 2019 als die erste österreichische Gemeinde den 'Klimanotstand' ausgerufen hat, ist zu erwarten, dass sie dieser sich selbst auferlegten Pflicht, dem Klimawandel bzw. der Umweltverschmutzung entgegenzuwirken, auch nachkommt und tagelanges Laufenlassen von LKW-Motoren samt Diesel-Kühlaggregaten auf öffentlichen Straßen durch Halte- und Parkverbote strikt untersagt. Dass die Gemeinde dies mit dem Hinweis auf vermeintliche Schädigung des ‘Wirtschaftsstandortes’ ablehnt, ist nicht nachvollziehbar."

- so der betroffene Einwohner und Kläger.