UVP-Feststellungsverfahren: Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof!
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat der außerordentlichen Revision einer von meiner Kanzlei vertretenen Umweltorganisation stattgegeben und bestätigt, dass die Kumulationsprüfung im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens nicht auf "gleichartige" Projekte eingeschränkt werden darf (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109).
Im Detail:
Selbst wenn ein Projekt die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien bzw. Schwellenwerte für die UVP-Pflicht nicht erfüllt, kann sich die Pflicht zur Durchführung einer UVP aufgrund der sog. Einzelfallprüfung ergeben. Diese besteht aus der Untersuchung der kumulativen Auswirkungen eines Projekts zusammen mit anderen Projekten (deshalb auch Kumulationsprüfung).
Viele Behörden, aber auch Verwaltungsgerichte, haben diese
Einzelfallprüfung bisher lediglich auf "gleichartige" Projekte eingeschränkt und die Umweltauswirkungen z.B. eines Städtebauprojekts nicht mit jenen eines Straßenbauprojekts betrachtet. Auch das österr. UVP-G 2000 spricht diesbezüglich von "gleichartigen" Projekten. Dies hat in der Praxis für Verwirrungen und große Rechtsunsicherheit gesorgt.
Ich habe auf diese Problematik in einem Revisionsfall vor dem VwGH hingewiesen, in dem ein großes Immobilienprojekt errichtet werden sollte.
Der VwGH hat nun der außerordentlichen Revision meiner Mandantin stattgegeben und ausdrücklich festgehalten, dass die Kumulationsprüfung nicht auf "gleichartige" Projekte eingeschränkt werden darf.
Dies gilt im Übrigen nicht nur bei neuen Projekten (§ 3 Abs 2 UVP-G 2000), sondern auch bei Änderungsprojekten (§ 3a Abs 6 UVP-G 2000).
Die Entscheidung des VwGH können Sie hier Volltext nachlesen.
Bei Fragen zur UVP - insbesondere bei Immobilienprojekten - stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung!